Schweizerische Botschaft in der Republik Korea
Die Botschaft als offizielle Vertretung der Schweiz deckt mit ihren Aktivitäten alle Themenbereiche der diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen ab. Sie vertritt die Schweizer Interessen in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Finanzen, Rechtsordnung, Wissenschaft, Bildung und Kultur.

Zuständigkeiten
Die Schweizer Botschaft vertritt die Interessen der Schweiz in der Republik Korea und ist zuständig für konsularische Dienstleistungen und Visaanliegen von Personen mit Wohnsitz in der Republik Korea.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der englischen Seite.

Welcome
A greeting from the Ambassador.
Aufgaben der Botschaft
Die Schweizer Botschaft engagiert sich für starke bilaterale Beziehungen: Ob Politik, Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur – sie stärkt den Austausch und die Zusammenarbeit mit dem Gastland in allen Bereichen.
Partner
Liste der Partner, die unsere Projekte unterstützen.
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Online-Schalter Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Informationen zum Online-Schalter EDA für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Zivilstandswesen
Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage
Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten möchten: z.B. Reisende für touristische Aufenthalte, Besuche, kurzfristige Sprachaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen oder sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, usw.
Nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen
Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz mehr als 90 Tage aufhalten möchten. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, das für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständig ist. z.B. Studium in der Schweiz, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme, usw.
Arbeit / Arbeitsbewilligungen
Betrifft den Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.